Instanzenzug: Az: 19 U 154/21vorgehend Az: 6 O 441/19
Gründe
1I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einem von ihr vorgeschlagenen Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des im Jahre 2006 verstorbenen Erblassers in Anspruch.
2Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem auf dessen Antrag die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum verlängert worden war, hat er mit Schriftsatz vom angezeigt, dass der Beklagte nicht mehr von ihm vertreten werde.
3Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz haben mit Schriftsatz vom beantragt, dem Beklagten für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen.
4II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
51. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
6Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 213/21, juris Rn. 7; vom - IV ZR 206/20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7; , juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom aaO Rn. 8; vom aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 114/23, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5; jeweils m.w.N.).
72. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beklagten nicht gerecht. Er hat lediglich vorgetragen, es sei ihm - und zwar vor der Mandatsniederlegung durch den bisher eingeschalteten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof - zunächst nicht gelungen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, aus welchen Gründen sein Prozessbevollmächtigter die weitere Bearbeitung des Mandats abgelehnt hat. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen (vgl. , FamRZ 2020, 1390 Rn. 6).
8Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sämtliche weiteren angefragten Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Aus dem vom Beklagten zu den Akten gereichten Schriftwechsel ergibt sich vielmehr, dass sich zunächst ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt grundsätzlich bereit erklärt hat, die Vertretung des Beklagten zu übernehmen, allerdings von der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgeraten hat. Die Bestellung eines Notanwalts kann indessen nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 48/22, juris Rn. 5; vom - IV ZR 213/21, r+s 2022, 119 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 14/23, juris Rn. 6; vom - II ZR 210/21, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070224BIVZR175.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-61655