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Haftung von Organmitgliedern für unerlaubte Bankgeschäfte
Inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (, NWB NAAAJ-55894). In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.
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Im Grundsatz zulässige Verteilung der Verantwortung
[i]Es gilt der Grundsatz der GesamtverantwortungSind mehrere Organmitglieder bestellt, gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung. Jedes Organmitglied trägt die Pflicht für die Geschäftsleitung im Ganzen und ist daher umfassend für die Belange der Gesellschaft verantwortlich. Der Grundsatz steht allerdings einer internen Geschäftsverteilung nicht entgegen, die dann auch die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der einzelnen Organmitglieder begrenzen kann. Die Verteilung der Verantwortung innerhalb der Geschäftsführung hat aber ihrerseits auch Grenzen. In bestimmten Fällen kann eine Geschäft...