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BSG 22.02.2024 B 5 R 3/23R, NWB 11/2024 S. 713

Einkommensanrechnung | Nicht zu berücksichtigender steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen

Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt.

Anmerkung:

Das BSG hält damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum eingeführten § 18a Abs. 2a SGB IV fest. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grds. alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspreche dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung, die als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Tods des Versicherten nicht mehr geleistet wird, diene. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen werde in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten...

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