Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anfechtung | Keine Zahlungsunfähigkeit bei nennenswerten Bargeldbeständen
Nennenswerte Bargeldbestände sprechen gegen die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Hat diese zu einem erheblichen Teil mit Barmitteln gewirtschaftet und war sie aus diesen Mitteln auch in der Lage, die ausstehenden Forderungen insbesondere auch der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts jeweils zeitnah zu begleichen, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig befriedigen zu können.
In dem Zeitraum vom – erhielt eine Steuerberatungsgesellschaft 81 Einzelzahlungen i. H. von insgesamt 23.469,90 € von der Schuldnerin, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtung sind. Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte festgestellt, dass bereits in der Vergangen...