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GmbH & Co. KG | Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot
Sind die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bedeutet dies nicht ohne Weiteres eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG.
Fehlt die Befreiung im Verhältnis (auch) zur KG, etwa allgemein durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter der KG, kann sich der Geschäftsführer grds. auch nicht selbst im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, um ein einzelnes Geschäft im Namen der KG mit sich selbst abschließen zu können.