Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger bei versuchter Straftat gegen Angehörigen
Gesetze: § 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 22 StGB, § 211 StGB, § 226 StGB
Instanzenzug: Az: 2 StR 261/23 Beschlussvorgehend Az: 105 Ks 8/20nachgehend Az: 2 StR 261/23 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht Köln hat die Angeklagte am wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers E. S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen Sohn mit Schriftsatz vom seinen Anschluss als Nebenkläger erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt W. als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der Anschlusserklärung entgegengetreten.
2Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom – 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR261.23.1
Fundstelle(n):
AAAAJ-61505