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BGH Beschluss v. - 2 StR 382/23

Vergütung der Reisekosten der beigeordneten Nebenklägervertreterin: Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

Gesetze: § 397 Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 46 Abs 2 S 1 RVG

Instanzenzug: Az: 113 KLs 28/22nachgehend Az: 2 StR 382/23 Urteil

Gründe

1Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das erforderlich ist.

2Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2479 Nr. 34
BAAAJ-61493