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Abgabenordnung; | Hinterziehungszinsen auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen (§§ 235, 370 AO)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, daß objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. (2) Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme. Die Regelungen in § 235 AO bezwecken vielmehr, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteil abzuschöpfen. (3) Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Stpfl., der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden. Art.6 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht dem nicht entgegen. Hierzu führt der Senat weiter aus, daß die Unschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention für Sanktionen im konkreten Strafver...