Steuerberater-Prüfungsklausuren
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberaterprüfung 2010/2024
Lösungshinweise zur Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern
Verfasser: Prof. Dr. Hartwig Maier
Teil Ia: Einkommensteuer
Sachverhalt 1
A. Einkünfte Franz Klein
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit – § 18 EStG
Franz Klein (FK) erzielt aus seiner Tätigkeit als Arzt für innere Medizin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Er übt eine in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aufgeführte freiberufliche Tätigkeit selbständig aus. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn, den FK zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt (R 4.5 Abs. 1 Satz 1 EStR).
Eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) besteht für FK nicht, da er weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht hierzu verpflichtet ist (§§ 140, 141 AO). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen (R 4.5 Abs. 2 Satz 1 EStR). Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge (R 4.5 Abs. 3 Satz 1 EStR). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, sind im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Wirtsch...