Steuerberater-Prüfungsklausuren
2024
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Steuerberaterprüfung 2011/2024
Lösungshinweise zur Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern
Verfasser: Prof. Dr. Hartwig Maier
Sachverhalt 1
1. Mayer GmbH & Co. KG (M-KG)
Die Tätigkeit der Mayer GmbH & Co. KG (M-KG) gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, da sie mit der Herstellung und dem Vertrieb von Armaturen eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Als Gesellschafter der M-KG sind die Mayer Verwaltungs-GmbH (V-GmbH) und Berthold Mayer (BM) als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Gewerbebetriebs der M-KG anzusehen, da sie zivilrechtlich Gesellschafter der M-KG sind und eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten können sowie ein unternehmerisches Risiko tragen (H 15.8 Abs. 1 EStH: Allgemeines). Für die Annahme der Mitunternehmerschaft der Komplementär-V-GmbH ist unerheblich, dass sie am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist und keine Kapitaleinlage erbracht hat (H 15.8 Abs. 1 EStH: Komplementär). Die Mitunternehmerstellung der V-GmbH wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie weder am Gewinn noch am Verlust der M-KG beteiligt ist. MB ist als Kommanditist der M-KG Mitunternehmer. Ausreichend ist die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaf...BStBl 1984 II 751