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BFH Urteil v. - III R 16/89 BStBl 1995 II S. 408

Gesetze: EStG §§ 1 Abs. 1, 33, 33b Abs. 3 und Abs. 5, 50 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1

1. Übertragung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes setzt dessen unbeschränkte Steuerpflicht voraus - 2. Nachweis oder Glaubhaftmachung der Aufwendungen wegen Behinderung Voraussetzung für § 33 und § 33b Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Die Übertragung des Pauschbetrages für ein körperbehindertes Kind nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG setzt voraus, daß das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. Eine Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen (für das im Ausland lebende Kind) nach § 33 EStG ist nur möglich, wenn die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Fehlt es an diesem Nachweis oder der Glaubhaftmachung, kommt ein Abzug auch nur in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG nicht in Betracht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 408
BFH/NV 1995 S. 43 Nr. 6
GAAAA-95220

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BFH, Urteil v. 09.12.1994 - III R 16/89

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