1. Das Besteuerungsrecht für die Heuer eines Seemannes steht gemäß Art. 12 Abs. 3 DBA-Sowjetunion (= Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 1977) dem Staat zu, in dem das Frachtunternehmen i. S. des Art. 6 DBA-Sowjetunion (= Art. 8 OECD-MustAbk 1977) seine tatsächliche Geschäftsleitung hat.
2. Wird ein Seeschiff verchartert, so können sowohl der Charterer als auch der Vercharterer Frachtleistungen erbringen. In diesem Fall hat das Besteuerungsrecht für die Heuer der Staat, auf dessen Gebiet sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Beförderungsunternehmens befindet, dessen Gewinn durch die Zahlung der Heuer geschmälert wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 405 BFH/NV 1995 S. 50 Nr. 7 ZAAAA-95218
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