1. Eine Fuhrkostenbeteiligung in Höhe von 30 Prozent des Honorars für die abgerechneten EBM-Besuchsziffern ist für die Tätigkeit eines Nichtvertragsarzt es im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtlich beanstandungsfrei.
2. Niemand kann verlangen, dass eine ihn begünstigende rechtswidrige Handhabung von Vorschriften des Steuer- oder Abgabenrechts dauerhaft fortgesetzt wird (Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht).
3. Das bei der Bemessung der Fuhrkostenbeteiligung im fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst zu beachtende Äquivalenzprinzip besagt lediglich, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht; die Beitragshöhe darf nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitrag abgelten soll (Hinweis auf B 6 KA 34/12 R).
Fundstelle(n): VAAAJ-61417
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.12.2023 - L 7 KA 24/21
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