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Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem „paydirekt“ bzw. „giropay“
, Revision nicht zugelassen
Das FG Münster hat entschieden, dass einer Bank vollumfänglich der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem „paydirekt“ zusteht, da die Klägerin beabsichtigte, mit dem paydirekt-Verfahren, für dessen Umsetzung, Einführung und Anwendung sie die Leistungen bezog, entgeltliche Ausgangsumsätze mit Online-Händlern zu tätigen. Nach dem Urteil sei allein die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgebend. Dass die Erhebung der sog. Händlerentgelte trotz Einführung des paydirekt-Verfahrens zunächst nicht erfolgte, sei allein unternehmerischen Gründen der Klägerin geschuldet und ändere nichts an der bestehenden und maßgeblichen Absicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Gem. § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, sofern er wirksam optiert und die Leistungserbringung an einen anderen Unternehmer erfolgt.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht, die im Rahmen des paydirekt-Verfahrens an die Händler ausgeführten Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr als steuerpflichtig abzurechnen und somit auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG zu verzichten.
Fü...