Gewerbesteuer | Keine Gewährung der erweiterten Kürzung (FG)
Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2016 ein Gesamtareal unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N. GmbH & Co. KG. Auf dem übrigen Areal beabsichtigte die Klägerin Gewerbeimmobilien zu errichten und im Anschluss zu vermieten. Die Klägerin und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit Verpflichtungen der Klägerin zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie damit zusammenhängend Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen.
Der Beklagte lehnte für das Streitjahr 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab, da die Klägerin durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Insbesondere habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.
Im Einspruchs- und Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe, noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Nach den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie nur mit der N. GmbH & Co. KG kontrahieren können. Die Veräußerung sei deshalb ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund.
Die Richter des FG Düsseldorf wiesen die Klage ab:
Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gehen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus.
Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks hat die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen.
Die umfangreichen Tätigkeiten haben zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt und entsprechen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers.
Sie stellen - schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen - keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, ist zurzeit noch nicht bekannt. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2024 (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-61385