BGH Beschluss v. - 6 StR 566/23
Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 1 KLs 29/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 234.000 Euro einzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR566.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-61338