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BGH Beschluss v. - 6 StR 566/23

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 1 KLs 29/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 234.000 Euro einzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander     
      
Feilcke     
      
Wenske
      
Fritsche     
      
von Schmettau     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR566.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-61338