1. Wird eine aufgrund einer BVerfG-Entscheidung erforderliche rückwirkende gesetzliche Neuregelung auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle beschränkt, so besteht erst recht bei Eintritt der Festsetzungsverjährung kein Anspruch auf Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide - 2. Keine Aussetzung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragter Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides zur Berücksichtigung höherer Kinderfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985
Leitsatz
1. Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht erst recht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide, wenn über die Bestandskraft hinaus auch noch Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Fortführung des Senatsurteils vom III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389).
2. Die Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid und nach eingetretener Festsetzungsverjährung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, die lediglich einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ohne Eintritt der Festsetzungsverjährung betrifft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 385 BFH/NV 1995 S. 1 Nr. 1 GAAAA-95207
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