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Steuern mobil Nr. 3 vom 01.03.2024

Bei Pflegeleistungen kann eine höhere Pauschale je Stunde angesetzt werden

Nach einem gleichlautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Schenkungsteuer kann bei Pflegeleistungen eine höhere Pauschale je Stunde angesetzt werden. Das gilt zum einen, wenn als Gegenleistung für eine gemischte Schenkung Pflegeleistungen übernommen werden. Und zum anderen im Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, wenn es um die Frage geht, ob der Zuwendende unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt worden ist.

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Zu begrüßen ist ein gleichlautender Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder. Danach kann bei Pflegeleistungen eine höhere Pauschale je Stunde angesetzt werden. Das ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung.

Das gilt zum einen, wenn als Gegenleistung für eine gemischte Schenkung Pflegeleistungen übernommen werden. Und zum anderen im Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Wenn es also um die Frage geht, ob der Zuwendende unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt worden ist.

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