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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 599/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, AO § 164 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 177 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Zulässige Änderung der Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von Mehrergebnissen einer Betriebsprüfung

Leitsatz

Hat ein nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender den Gewinn für vier Vorjahre und das Streitjahr freiwillig durch Bilanzierung ermittelt und werden die formell bestandskräftig gewordenen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuer- bzw. Messbetragsbescheide für das Streitjahr nach einer Betriebsprüfung steuererhöhend gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, so ist der Steuerpflichtige ausnahmsweise berechtigt, im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Änderungsbescheide für das Streitjahr wieder zur Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG überzugehen und nach dem Rechtsgedanken des § 177 AO im gleichen Umfang die Betriebsprüfungs-Mehrergebnisse durch Änderung des Gewinnermittlungswahlrechts zu glätten (gegen ).

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 53 Nr. 2
GStB 2024 S. 54 Nr. 2
BAAAJ-61292

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Thüringer FG, Urteil v. 31.08.2022 - 4 K 599/21

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