Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von Bp-Mehrergebnissen - Sachlicher Anwendungsbereich des § 177 AO
Leitsatz
1. Hat das Finanzamt formell bestandskräftige Steuerbescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, zulässigerweise auf Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, dann muss es dem Steuerpflichtigen - damit es nicht zu einer gleichheitswidrigen verfahrensrechtlichen Schlechterstellung kommt - rechtlich möglich sein, nach dem Rechtsgedanken des § 177 AO im gleichen Umfang die Bp-Mehrergebnisse zu glätten, indem er im Rahmen seiner gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu ausübt.
2. Die fehlende verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlich wirksamen Wahlrechtsausübung des Steuerpflichtigen begründet die materielle Rechtswidrigkeit der bisherigen Steuerfestsetzung und führt damit zu einem materiellen Fehler i.S. des § 177 AO (entgegen ).
3. Soweit nach der BFH-Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt und er nur bei Vorliegen eines "besonderen Grundes" vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln kann, kann vorliegend dahinstehen, ob die Vermeidung von steuerlichen Nachteilen infolge der Feststellungen einer beim Steuerpflichtigen durchgeführten Außenprüfung einen solchen "besonderen Grund" darstellt. Im Streitfall liegt kein solcher mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart vor.
Tatbestand
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 53 Nr. 2 GStB 2024 S. 54 Nr. 2 BAAAJ-61292
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