Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes
Leitsatz
1. Wird der Wohnbedarf eines Kindes ganz oder teilweise dadurch gedeckt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die ihm ganz oder zum Teil gehörende Wohnung dem betreuenden Elternteil und dem Kind überlässt, ist die Deckung des Wohnbedarfs jedenfalls dann durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, wenn weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung an den betreuenden Elternteil geltend macht.
2. Privater Nachhilfeunterricht begründet dann einen Mehrbedarf des Kindes, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Das Fehlen sachlicher Gründe: kann der nicht betreuende Elternteil dem geltend gemachten Mehrbedarf nicht entgegenhalten, wenn er mit der Maßnahme einverstanden war.
3. Kosten der kieferorthopädischen Behandlung können einen Sonderbedarf des Kindes begründen, soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGHE:2020:0626.4UF176.19.00
Fundstelle(n): HAAAJ-61290
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
OLG Frankfurt/M. , Beschluss v. 26.06.2020 - 4 UF 176/19
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