1. Ein Objekt i. S. des § 7b EStG sind auch Miteigentumsanteile von Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung, die vor der Eheschließung erworben wurde - 2. Keine Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Erbbaurechts, wenn Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt und die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses übernommen wird
Leitsatz
1. Haben Eheleute bereits vor der Eheschließung gemeinsam ein nach § 7b EStG begünstigungsfähiges Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraumes die beiden Miteigentumsanteile der Eheleute zu einem Objekt im Sinne der Objektbegrenzung gemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert.
2. Beim Erwerb eines ,,bebauten'' Erbbaurechts dürfen erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG, § 15 BerlinFG nur auf den Anteil der Anschaffungskosten vorgenommen werden, der auf das Gebäude entfällt. Die gesamten Anschaffungskosten entfallen auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 374 BFH/NV 1995 S. 42 Nr. 6 YAAAA-95201
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