Nachholung der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids gegenüber einem Feststellungsbeteiligten bei einer allein diesem gegenüber
zunächst rechtsunwirksamen Bekanntgabe
Leitsatz
1. Mit Blick auf die gebotene Einheitlichkeit einer Entscheidung ist die Nachholung einer unterbliebenen Bekanntgabe an einen
Feststellungsbeteiligten auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist ohne eine nähere zeitliche Eingrenzung geboten.
2. Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht
bereits deswegen nichtig, weil er nicht alle Beteiligten als Inhaltsadressaten enthält.
3. Ein Steuerbescheid, der sich an einen materiell-rechtlich falschen, aber existenten Steuerpflichtigen richtet, ist zudem
nicht mangels inhaltlicher Unbestimmtheit gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, sondern nur rechtswidrig.
4. Demgegenüber ist ein an einen nicht oder nicht mehr existenten Steuerpflichtigen gerichteter Feststellungsbescheid insoweit
nichtig.
5. Da in Gewinnfeststellungsbescheiden nur die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und keine Steuerschuld festgesetzt
wird, führt die in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Steuerbescheide dazu, dass
an die Stelle des Steuerschuldners im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat
tritt.
6. Ein eine Nichtigkeit begründender Fehler bei der Bezeichnung eines Beteiligten führt lediglich zu einer Nichtigkeit „insoweit”
(Teilnichtigkeit) und nicht zur Gesamtnichtigkeit des Feststellungsbescheids.
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