Zulässige unechte Rückwirkung der Besteuerungsrecht für
eine 2016 vereinbarte, aber 2017 bezahlte Abfindung bei Wegzug ins Ausland
Leitsatz
Wird für ein in Deutschland ausgeübtes und Ende September 2016 beendetes Arbeitsverhältnis die Abfindung auf alleinigen Wunsch
des 2017 in Malta ansässigen Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausbezahlt, gilt die Abfindung nach § 50d Abs. 12 EStG in der
Fassung des BEPS-UmsG als zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit und ist daher ungeachtet des DBA-Malta in Deutschland
steuerpflichtig.
Es liegt insoweit eine unechte Rückwirkung des ab geltenden Treaty-Override vor; dies ist verfassungsgemäß.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 150 Nr. 4 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 33 DStRE 2024 S. 1025 Nr. 17 QAAAJ-61248
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.11.2023 - 10 K 1421/21
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