Grunderwerbsteuer | Weiterer Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG? (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, da zwar durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG trotz Wegfalls der Gesamthand durch das MopeG bis zum anzuwenden sind, aber keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom bis zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5,6,7 GrEStG) mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommt, vor dem Hintergrund, dass es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken kommt und die Regelungen somit im Ergebnis leerlaufen lässt.
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom :
Mit dem durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführten § 24 GrEStG wird der grunderwerbsteuerrechtliche Status quo – mit seiner unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften – befristet bis zum fortgeführt. Somit ist auch sichergestellt, dass laufende Nachbehaltensfristen im Sinne der §§ 5 und 6 GrEStG mit Ablauf des nicht allein aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) verletzt werden (vgl. die Gesetzesbegründung im Wachstumschancengesetz auf der Bundestagsdrucksache 20/8628, S. 221 und Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf der Bundestagsdrucksache 20/9782, S. 207).
Diese gewonnene Zeit wird dazu genutzt werden, gemeinsam mit den Ländern, denen die Ertrags- und die Verwaltungskompetenz der Grunderwerbsteuer zustehen, die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes an die durch das MoPeG geänderte gesellschaftsrechtliche Rechtslage intensiv fortzuführen und eine langfristige Regelung zu finden. Dabei sind auch die Nachbehaltensfristen zu berücksichtigen. Dem Ergebnis dieser Prüfungen soll nicht vorweggegriffen werden.
Quelle: Antwort der auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU), BT-Drucks. 20/10458 v. 23.2.2024 S. 18 (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-61200