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Minijobber als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer?
Lohnsteuerpauschalierung einer geringfügigen Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können sich grds. auf zwei Wegen aus ihrer Betätigung für die GmbH ein entsprechendes Entgelt auszahlen: als Gesellschafter Gewinnanteile, als Geschäftsführer Arbeitslohn. Sofern insbesondere kein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wird, werden die Gewinnanteile pauschal mit 25 % Kapitalertragsteuer versteuert. Auf den (fremdüblichen) Arbeitslohn findet hingegen im Normalfall der progressive Steuersatz bis zu 45 % Anwendung. So stellen sich in der Praxis Fragen nach möglichen Gestaltungen, um hier aus der „besonderen“ Konstellation steuerliche Vorteile zu erzielen. Die Tatsache, dass der Gesellschafter je nach Beteiligungshöhe mehr oder weniger frei über die Gewinnanteilhöhe bestimmen kann, führt daher zu dem Gedanken, diese etwas höher anzusetzen. Im Gegenzug reduziert sich der Arbeitslohn auf die zulässige Höhe einer geringfügigen Beschäftigung, welche mit 2 % oder 20 % (§ 40a Abs. 2/2a EStG) pauschal von der GmbH als Arbeitgeber versteuert werden soll. Damit können in Bezug auf die Steuersatzhöhe entsprechende Reduzierungen und Übernahmen erreicht werden. Etwaige (Nicht-)Gewinnauswirkungen auf Ebene der GmbH stehen in solchen Fällen gewollt nicht im Vord...