Suchen
BGH Beschluss v. - 4 StR 147/23

Instanzenzug: Az: 4 StR 147/23vorgehend Az: 21 KLs 3/20

Gründe

1Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am verstorben ist. Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. , juris Rn. 1; Beschluss vom – 3 StR 430/17, juris Rn. 1).

2Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vielmehr klarzustellen, dass der nach dem Tod des Angeklagten gefasste Beschluss des Senats vom insoweit ebenfalls gegenstandslos ist (, juris Rn. 2).

3Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom ‒ 1 StR 207/13 Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140224B4STR147.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-61172