Instanzenzug: Az: 25 Wx 33/23vorgehend AG Wuppertal Az: 105 II 185/23 BerH
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090224BIZA1.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-61148