BGH Beschluss v. - I ZA 1/24

Instanzenzug: Az: 25 Wx 33/23vorgehend AG Wuppertal Az: 105 II 185/23 BerH

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
Koch     
      
Löffler     
      
Schwonke
      
Odörfer     
      
Wille     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090224BIZA1.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-61148