BGH Beschluss v. - 4 StR 333/23

Instanzenzug: LG Essen Az: 52 KLs 15/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Einziehungsausspruch kann nicht in voller Höhe bestehen bleiben, weil die Strafkammer insoweit nicht in ihre Überlegungen eingestellt hat, dass in der Privatwohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.390 Euro sichergestellt werden konnte, auf dessen Rückgabe der Angeklagte wirksam verzichtet hat. Feststellungen zur Herkunft dieses Geldbetrags fehlen.

3Sofern es sich hierbei um legal erworbene Gelder handeln sollte, wäre der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den wirksamen Verzicht des Angeklagten insoweit erloschen (vgl. , juris Rn. 3).

4Handelt es sich dagegen um Geldbeträge, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (vgl. , juris Rn. 2) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (, juris Rn. 4).

5Anders läge es nur dann, wenn es sich bei dem sichergestellten Bargeld sicher um Einkünfte aus urteilsfremden rechtswidrigen Taten handelt und insoweit der Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 StGB eröffnet wäre. Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. , juris Rn. 8).

62. Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass ergänzende Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds möglich sind. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzungen sind möglich, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

7Soweit die Strafkammer in der verkündeten Urteilsformel einen Einziehungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftlichen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rechnerisch richtig erläutert hat (vgl. ‒ 5 StR 174/13, juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. ‒ 3 StR 194/19, juris Rn. 11).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR333.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-61139