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NWB Nr. 11 vom Seite 700

Betriebliche Erbschaftsteuer: Verschonungssystem neu ausgerichtet

Christian Saecker

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 720Mit gleich lautenden Erlassen v.  (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.

Neue Verwaltungsmeinung zur Anwendung der Optionsverschonung

[i]Carlé, NWB 43/2022 S. 3021, NWB AAAAJ-25006 Anlässlich des (BStBl 2024 II S. 21), bei dem es um Fragen zur Verschonungssystematik ging, hat die Finanzverwaltung mit Datum v.  gleich lautende Ländererlasse veröffentlicht (BStBl 2024 I S. 69) und ihr Regelwerk in den ErbStR grundlegend reformiert.

Optionsverschonung jetzt individuell möglich

[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.12.2023, BStBl 2024 I S. 69Bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens kann der Erwerber nunmehr für jede wirtschaftliche Einheit gesondert einen Antrag auf Optionsverschonung stellen; bisher ging das nur einheitlich. Die rechnerische Ermittlung des Vergünstigungsumfangs erfolgt – unabhängig von einem eventuell gestellten Antrag − für jede wirtschaftliche Einheit separat. Regel- und Op...

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