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NWB Nr. 11 vom Seite 720

Betriebliche Erbschaftsteuer: Verschonungssystem neu ausgerichtet

Finanzverwaltung schließt sich der BFH-Rechtsprechung zur Optionsverschonung an (und verschärft nebenbei das Regelwerk)

Christian Saecker

[i]Schmidt/Leyh, Neuregelung des Begünstigungssystems für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform 2016, Grundlagen, NWB SAAAG-36155 Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten konnte der Antrag auf Gewährung der Verschonung – Regel- oder Optionsverschonung – nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nur einheitlich gestellt werden. Das Gleiche galt im Erbfall. Im Gleichklang mit den Verschonungsregelungen wurde mit der Lohnsummenprüfung nach Ablauf der Behaltensfrist verfahren. Der (BStBl 2024 II S. 21) Widersprüche zur gesetzlichen Bestimmung des § 13a ErbStG aufgezeigt und sich für eine individuelle Festlegung der Begünstigung je wirtschaftliche Einheit entschieden. Dem hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen und die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest hinsichtlich der Beantragung und Abwicklung auf grundlegend neue Füße gestellt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl 2024 I S. 69).

I. Bisherige Handhabung des Regelwerks

[i]Verschonungsmöglichkeiten bei Übertragung von BetriebsvermögenDas Regelwerk in Bezug auf die Verschonungsmöglichkeiten beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG hat bisher die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • gemeiner Wert des begünstigten Vermögens beträgt bis zu 1 Mio. €: V...

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