EStH H 5.5 (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.5

Abgrenzung zu materiellen Wirtschaftsgütern

Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten, wird vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, d. h. wofür der Kaufpreis gezahlt wird (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt. Daneben wird auch danach unterschieden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als „Träger“ den immateriellen Gehalt festhalten soll. Bücher und Tonträger sind als materielle Wirtschaftsgüter anzusehen (> BStBl 2009 II S. 421).

Arzneimittelzulassungen

  • Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BStBl I S. 686).

  • >Warenzeichen (Marke)

Auffüllrecht

Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (> BStBl II S. 878).

Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen

Gelegentlich eines Erwerbs von Belieferungsrechten aus Abonnentenverträgen entstandene Aufwendungen begründen noch nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts (> BStBl 1994 II S. 444).

Emissionsberechtigungen

Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz > (BStBl I S. 1047) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 275).

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht i. S. d. BGB ein Vermögensgegenstand i. S. d. Handelsrechts und ein Wirtschaftsgut i. S. d. Steuerrechts. Es gehört zum Sachanlagevermögen und ist damit kein immaterielles Wirtschaftsgut (> BStBl 1992 II S. 70).

Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert

  • Firmenwert bei vorweggenommener Erbfolge > (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 269).

  • Geschäfts- oder Firmenwert, der bei Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine GmbH unentgeltlich übergeht, kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein (> BStBl II S. 705); zu den hierfür maßgebenden Kriterien >H 4.3 (1) Verdeckte Einlage.

  • Unterscheidung zwischen Geschäftswert und Praxiswert >BStBl II S. 595).

  • Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren >BStBl 1986 II S. 176) und vom (BStBl II S. 903).

  • Das „Vertreterrecht“ eines Handelsvertreters ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen ist (> BStBl II S. 959).

  • Bei der Aufteilung eines Unternehmens in Teilbetriebe geht der Geschäftswert nicht notwendigerweise unter (> BStBl II S. 576).

  • Wird einem ausscheidenden Mitunternehmer eine Abfindung gezahlt, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, ist der darauf entfallende Anteil der Abfindung als derivativer Geschäftswert zu aktivieren. Der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil bleibt außer Ansatz (> BStBl 2003 II S. 10).

  • Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens (> BStBl 2010 II S. 609).

  • Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschl. am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (> BStBl II S. 875). Dies gilt auch, wenn ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt wird (> BStBl II S. 689). Die Vertragsarztzulassung kann nur dann Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsgeschäftes sein und sich damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisieren, wenn die Leistung für die Zulassung ohne eine Praxisübernahme erfolgt, weil der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird (> BStBl II S. 875 und BStBl II S. 694).

  • >H 6.1 (Geschäfts- oder Firmenwert), (Praxiswert/Sozietätspraxiswert).

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG

R 5.5 gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sinngemäß (>§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BStBl 1980 II S. 146).

Güterfernverkehrskonzessionen

  • Keine AfA von entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrskonzessionen >BStBl 1992 II S. 383) und vom (BStBl II S. 529).

  • Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert > (BStBl I S. 372).

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die unentgeltliche Übertragung zwischen Schwestergesellschaften führt zur verdeckten Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die begünstigte Schwestergesellschaft (> BStBl 1987 II S. 455).

Immaterielle Wirtschaftsgüter

sind u. a.

Keine immateriellen Wirtschaftsgüter

Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sondern materielle (körperliche) und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind, Computerprogramme (>Immaterielle Wirtschaftsgüter), die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, z. B. mit Zahlen und Buchstaben (> BStBl II S. 737 und vom – BStBl 1989 II S. 160).

Kein entgeltlicher Erwerb

Kein entgeltlicher Erwerb liegt u. a. vor bei

  • Aufwendungen, die nicht Entgelt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten, sondern nur Arbeitsaufwand oder sonstiger Aufwand, z. B. Honorar für Dienstleistungen, für einen im Betrieb selbst geschaffenen Wert oder Vorteil sind (> BStBl II S. 443).

  • Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Stpfl. mitbenutzten Einrichtung bilden, z. B. Beiträge zum Ausbau einer öffentlichen Straße oder zum Bau einer städtischen Kläranlage; diese Aufwendungen gehören zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen Nutzungsvorteil (> BStBl II S. 687 und vom – BStBl 1983 II S. 38).

  • selbstgeschaffenen >immateriellen Wirtschaftsgütern, z. B. Patenten (> BStBl 1980 II S. 146).

Kundenstamm

  • Der Kundenstamm ist beim Erwerb eines Unternehmens i. d. R. kein selbständig bewertbares >immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein geschäftswertbildender Faktor (> BStBl 1971 II S. 175 und vom – BStBl 1982 II S. 189).

  • Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen, die selbständig übertragen werden können, sind immaterielle Wirtschaftsgüter und nicht identisch mit dem Geschäfts- oder Firmenwert (> BStBl 2010 II S. 609).

Mietereinbauten

Einbauten oder Umbauten des Mieters sind als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts zu aktivieren, wenn sie unmittelbar besonderen Zwecken dienen und in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen (> BStBl II S. 443 und BStBl I S. 66).

Namensrechte

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (> BStBl 2020 II S. 3).

Nutzungsrechte

Nutzungsrechte die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden sind

>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut)

Pensionszusagen

Ansprüche aus Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz können nicht aktiviert werden (> BStBl 1989 II S. 323).

Schwebende Arbeitsverträge

Schwebende Arbeitsverträge mit im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern sind keine >immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern nicht selbständig bewertbare geschäftswertbildende Faktoren (> BStBl 1986 II S. 176).

Vertreterrecht

Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ (> BStBl II S. 549). Dieses ist nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen (> BStBl II S. 959).

Warenzeichen (Marke)

Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BStBl I S. 686).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015