Zu § 33a EStG
H 33a.2
Auswärtige Unterbringung
Asthma
Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma (> BStBl 1993 II S. 212),
Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen
Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden (> BStBl II S. 783),
Getrennte Haushalte beider Elternteile
Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (> BStBl II S. 579),
Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (> BStBl II S. 544 und vom – BStBl II S. 378). Ein Freibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung ist ausgeschlossen, wenn die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen ist (> BStBl 2005 I S. 305, Rz. 63),
Klassenfahrt
Keine auswärtige Unterbringung, da es an der erforderlichen Dauer fehlt (> BStBl 1983 II S. 109),
Legasthenie
Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG berücksichtigt (>§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EStDV), ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich (> BStBl 1993 II S. 278),
Praktikum
Keine auswärtige Unterbringung bei Ableistung eines Praktikums außerhalb der Hochschule, wenn das Kind nur dazu vorübergehend auswärtig untergebracht ist (> BStBl II S. 699),
Sprachkurs
Keine auswärtige Unterbringung bei dreiwöchigem Sprachkurs (> BStBl 1990 II S. 62),
Verheiratetes Kind
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (> BStBl II S. 299).
Freiwilliges soziales Jahr
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist i. d. R. nicht als Berufsausbildung zu beurteilen (> BStBl 2006 II S. 294).
Ländergruppeneinteilung
>BMF vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1212)
Studiengebühren
Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (> BStBl 2010 II S. 341).
Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015