EStH H 33a.2 (Zu § 33a EStG)

Zu § 33a EStG

H 33a.2

Auswärtige Unterbringung

  • Asthma

    Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma (> BStBl 1993 II S. 212),

  • Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen

    Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden (> BStBl II S. 783),

  • Getrennte Haushalte beider Elternteile

    Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (> BStBl II S. 579),

  • Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.

    Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (> BStBl II S. 544 und vom – BStBl II S. 378). Ein Freibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung ist ausgeschlossen, wenn die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen ist (> BStBl 2005 I S. 305, Rz. 63),

  • Klassenfahrt

    Keine auswärtige Unterbringung, da es an der erforderlichen Dauer fehlt (> BStBl 1983 II S. 109),

  • Legasthenie

    Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG berücksichtigt (>§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EStDV), ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich (> BStBl 1993 II S. 278),

  • Praktikum

    Keine auswärtige Unterbringung bei Ableistung eines Praktikums außerhalb der Hochschule, wenn das Kind nur dazu vorübergehend auswärtig untergebracht ist (> BStBl II S. 699),

  • Sprachkurs

    Keine auswärtige Unterbringung bei dreiwöchigem Sprachkurs (> BStBl 1990 II S. 62),

  • Verheiratetes Kind

    Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (> BStBl II S. 299).

Freiwilliges soziales Jahr

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist i. d. R. nicht als Berufsausbildung zu beurteilen (> BStBl 2006 II S. 294).

Ländergruppeneinteilung

>BMF vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1212)

Studiengebühren

Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (> BStBl 2010 II S. 341).

Fundstelle(n):
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VAAAJ-61015