EStH H 31 (Zu § 31 EStG)

Zu § 31 EStG

H 31

Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 und 5 EStG

  • Für die Hinzurechnung ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kindergeldanspruch ist daher unabhängig davon, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (> BStBl 2013 II S. 228). Dies gilt auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist (> BStBl 2013 II S. 226).

  • >aber § 31 Satz 5 EStG

Prüfung der Steuerfreistellung

Die Vergleichsrechnung, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Stpfl. vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte günstiger wäre (> BStBl 2011 II S. 259).

Übersicht über vergleichbare ausländische Leistungen

> (BStBl I S. 151)

Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften

Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften i. S. v. R 31 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl EG Nr. L 200 vom , S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom (ABl Nr. L 76 vom , S. 13), anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten seit (zu Kroatien seit ), zur Schweiz seit und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit , zu den Übergangsbestimmungen siehe Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004;

  • Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl Nr. L 284 vom , S. 1), anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten seit (zu Kroatien seit ), zur Schweiz seit und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit , zu den Übergangsbestimmungen siehe Art. 93 VO (EG) Nr. 987/2009 i. V. m. Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004;

  • Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschl. aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl Nr. L 344 vom , S. 1), gültig in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien;

  • EWR-Abkommen vom (BGBl 1993 II S. 226) i. d. F. des Anpassungsprotokolls vom (BGBl II S. 1294);

  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (BGBl 2001 II S. 810), in Kraft getreten am (BGBl II S. 1692). Nach diesem Abkommen gelten die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) seit dem auch im Verhältnis zur Schweiz.

Aufgrund der vorstehenden Regelungen besteht i. d. R. vorrangig ein Anspruch im Beschäftigungsstaat. Wenn die ausländische Familienleistung geringer ist und der andere Elternteil dem deutschen Recht der sozialen Sicherheit unterliegt, besteht Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zum Kindergeld in Deutschland.

  • Bosnien und Herzegowina

    >Serbien/Montenegro

  • Marokko

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Kindergeld vom (BGBl 1995 II S. 634 ff.) i. d. F. des Zusatzabkommens vom (BGBl 1995 II S. 640), beide in Kraft getreten am (BGBl II S. 1455);

  • Mazedonien

    >Serbien/Montenegro

  • Serbien/Montenegro

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom (BGBl 1969 II S. 1437) in Kraft getreten am (BGBl II S. 1568) i. d. F. des Änderungsabkommens vom (BGBl 1975 II S. 389) in Kraft getreten am (BGBl II S. 916).

    Das vorgenannte Abkommen gilt im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Montenegro uneingeschränkt fort, nicht jedoch im Verhältnis zur Republik Kroatien, zur Republik Slowenien und zur Republik Mazedonien;

  • Türkei

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom (BGBl 1965 II S. 1169 ff.) in Kraft getreten am (BGBl II S. 1588) i. d. F. des Zusatzabkommens vom zur Änderung des Abkommens (BGBl 1986 II S. 1040 ff.) in Kraft getreten am (BGBl II S. 188);

  • Tunesien

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Kindergeld vom (BGBl 1995 II S. 642 ff.) in Kraft getreten am (BGBl II S. 2522).

Höhe des inländischen Kindergelds für Kinder in einzelnen Abkommensstaaten


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Angaben in Euro je Monat
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
5. Kind
6. Kind
ab 7. Kind
Bosnien und Herzegowina
5,11
12,78
30,68
30,68
35,79
35,79
35,79
Kosovo
5,11
12,78
30,68
30,68
35,79
35,79
35,79
Marokko
5,11
12,78
12,78
12,78
12,78
12,78
Montenegro
5,11
12,78
30,68
30,68
35,79
35,79
35,79
Serbien
5,11
12,78
30,68
30,68
35,79
35,79
35,79
Türkei
5,11
12,78
30,68
30,68
35,79
35,79
35,79
Tunesien
5,11
12,78
12,78
12,78

Zivilrechtlicher Ausgleich

Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Prüfung der Steuerfreistellung des § 31 EStG einzubeziehen (> BStBl 2005 II S. 332). Sieht das Zivilrecht eines anderen Staates nicht vor, dass das Kindergeld die Unterhaltszahlung an das Kind mindert, ist der für das Kind bestehende Kindergeldanspruch dennoch bei der Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG anzusetzen (> BStBl II S. 867 und vom – BStBl 2013 II S. 855).

Zurechnung des Kindergelds

Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist der gesamte Anspruch auf Kindergeld dem vollen Kinderfreibetrag gegenüberzustellen, wenn der halbe Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wurde, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkam (> BStBl 2005 II S. 594).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015