Zu § 13 EStG
H 13.2
Hektarberechnung
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der letzte angefangene Hektar anteilig zu berücksichtigen (> BStBl II S. 1036).
Pferdehaltung
Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden (> BStBl II S. 742).
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft (> BStBl 2009 II S. 453).
Pferde können auch dann dem Betrieb des Eigentümers zugerechnet werden, wenn sie zwar in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, der Eigentümer aber das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt (>BFH vom 13.9.2022 – BStBl 2023 II S. 578).
Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart
>§ 51 Abs. 3 BewG (als Zweig gilt bei jeder Tierart für sich):
Zugvieh
Zuchtvieh
Mastvieh
übriges Nutzvieh.
Zuchtvieh gilt nur dann als eigener Zweig, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, andernfalls ist es dem Zweig zuzurechnen, dessen Zucht und Haltung es überwiegend dient.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015