Online-Nachricht - Mittwoch, 06.03.2024

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen - Änderung des UStAE (BMF)

Das BMF hat die Abschnitte 16.2, 18.8 und 18.17 UStAE in Bezug auf die Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, geändert ().

Hintergrund: Mit dem JStG 2020 v. (BGBl. I S. 3096) ist die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum erfolgt. Seit dem können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren - im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) - Gebrauch machen.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF den UStAE in Abschnitt 16.2, 18.8 und 18.17 UStAE angepasst. So wurde u.a. nach Abschnitt 16.2 Abs. 9 UStAE folgender Abs. 10 angefügt:

"Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom , S. 7) teilnehmen. Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht Gebrauch, muss er dies jedoch der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzeigen (vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder 18j.1 Abs. 1 Sätze 5 und 6). Im besonderen Besteuerungsverfahren dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen (§§ 59 bis 61a UStDV), vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 8 Satz 1 oder 18j.1 Abs. 8 Satz 1. Wegen der Anrechnung der im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3a und Abschnitte 18i.1 oder 18j.1."

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-60975