NWB Nr. 10 vom Seite 633

Von A bis Z

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Abgabenordnung, Bürokratieentlastung, change of control, Darlehenslösung ...

Die aktuelle NWB-Ausgabe umfasst ein breites Themenspektrum. Bei alphabetischer Vorgehensweise macht die Abgabenordnung den Anfang. Welche Änderungen sich hier im Jahr 2023 ergeben haben, fasst Baum auf zusammen. Von besonderer Bedeutung sind hier die Anpassungen der Abgabenordnung an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, die, um am in Kraft treten zu können, aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt wurden. Die Abgabenordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Verwaltung der mit Artikel 1 des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes neu eingeführten Mindeststeuer.

Mit dem Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes IV, mit dem der Gesetzgeber dem „Bürokratie-Burnout“ den Kampf angesagt hat und „Bürokratie-Ballast“ abwerfen will, kommen wir zum Buchstaben B. Aus dem umfangreichen Gesetzentwurf greift Wenzel auf in einem NWB-Spotlight bewusst nur den Aspekt der geplanten Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre auf, um sich dann mit der Frage auseinanderzusetzen, was diese verkürzte Aufbewahrungsfrist für die Selbstanzeige bedeutet. Hat der Gesetzgeber eventuell übersehen, dass derjenige, der eine Selbstanzeige erstatten will, nicht nur die strafrechtlich relevante Verjährungsfrist beachten, sondern auch Angaben zehn Jahre zurück machen muss, wenn die strafrechtliche Verjährung bereits vorher eingetreten ist?

Ohne change of control kein schädlicher Beteiligungserwerb – so lässt sich stark verkürzt das Urteil 9 K 2166/21 K,G,F des FG Münster zusammenfassen, womit wir bei C angelangt sind. Im Streitfall kam es bei einer inländischen GmbH innerhalb von fünf Jahren zwar wiederholt zu Anteilsübertragungen sowie einer Kapitalerhöhung, allerdings blieb durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft. Es gab somit – so das FG Münster – keinen change of control. Tetzlaff erläutert auf die Entscheidungsgründe des Gerichts.

Gehen wir weiter im Alphabet, landen wir bei D und damit bei der Darlehenslösung. Sie ist eine bislang bewährte Vorgehensweise zur Verwendung bzw. Verbuchung des Eigenkapitals eines Einzelunternehmens, wenn dieses steuerneutral in eine GmbH umgewandelt werden soll. Diese Darlehenslösung, darauf macht Janssen auf aufmerksam, ist nach einer Gesetzesänderung nun faktisch nicht mehr möglich. Doch es gibt Ausweichmöglichkeiten!

Last but not least stellt Olbertz auf die arbeitsrechtlichen Highlights im Jahr 2023 von A wie Arbeitsunfähigkeit bis Z wie Zeugnis vor.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 633
HAAAJ-60963