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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 09 | Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last in Altfällen

Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss insbesondere eine Änderung aufgrund des Pflegerisikos möglich sein.

Einen Hinweis wert ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs – zur Abgrenzung zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last bei einer Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen, die bis zum vereinbart wurde.

Soweit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vor dem vereinbart worden ist, wird weiterhin unterschieden – zwischen einer dauernden Last, die voll als Sonderausgaben abziehbar ist, und einer Leibrente, die nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt wird. Bei neueren Verträgen, die nach dem abgeschlossen worden sind, haben wir es hingegen nur noch mit voll abziehbaren Versorgungsleistungen zu tun. Seither ist das Rechtsinstitut der Vermögensü...

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