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BGH Beschluss v. - 5 StR 606/23

Instanzenzug: Az: 507 KLs 24/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werden.

21. Die Revision ist unzulässig, da dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel zu entnehmen ist, welches von der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gedeckt wäre.

3Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 375/21; vom – 3 StR 49/16 mwN).

4Da der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), richtet sich die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG. Als zulässiges Ziel eines Anschlusses kommt aus dem dortigen Katalog im vorliegenden Verfahren allein die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben in Betracht.

5Ein solches Ziel ist für die Revision des Nebenklägers jedoch weder formuliert worden, noch kann es den Umständen eindeutig entnommen werden. In Betracht kam vorliegend nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags, sondern auch eine solche nur wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung. Da für Letztere keine Rechtsmittelbefugnis bestand, hätte es einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels bedurft (), an der es hier fehlt. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind erst mit Schriftsatz vom und damit nach dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingegangen, welche – nachdem das Urteil der Nebenklagevertreterin am zugestellt worden ist – mit dem , einem Montag, ablief (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 401 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

62. Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR606.23.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-60891