Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 3 vom Seite 2

Prozesskostenhilfe – Verfahrenskostenhilfe

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann

In folgendem Beitrag wird das für die Praxis sehr bedeutsame Thema Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe behandelt. Besprochen werden die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Begriff

Verfahrenskostenhilfe wird in familiengerichtlichen Verfahren, Prozesskostenhilfe in allen sonstigen Verfahren bewilligt. Die Namensverschiedenheit beruht darauf, dass es im Familienrecht Verfahren und nicht Prozess heißt. Ansonsten sind die Voraussetzungen und Folgen die gleichen. Im folgenden Beitrag wird daher ausschließlich die Prozesskostenhilfe benannt. Alle Ausführungen gelten ebenso für die Verfahrenskostenhilfe.

Ziel des Prozesskostenhilfeantrages

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe will die Partei erreichen, dass ihr die Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten entweder vollständig erlassen oder aber ihr Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die Gerichts- und Anwaltskosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind.

Voraussetzungen

§ 114 ZPO bestimmt Folgendes:

(1) „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhäl...