1. Leistungen eines ,,Strohmannes'' sind dem ,,Hintermann'' als Leistendem zuzurechnen - 2. Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) können die Wirkung einer Rechnung nur entfalten, wenn der Gutschriftsempfänger von ihrem Inhalt tatsächlich Kenntnis nehmen kann
Leitsatz
Im Fall eines Strohmannverhältnisses sind die von dem (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen trotz selbständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistendem zuzurechnen (Anschluß an das , BFHE 150, 459, BStBl II 1987, 746, unter II 2 d; Abgrenzung zu dem , BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381).
Die Zuleitung einer Gutschrift gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 UStG 1980 setzt voraus, daß der Empfänger von dem Inhalt der Gutschrift Kenntnis nehmen kann; allein die Aufgabe zur Post reicht nicht aus.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 275 BFH/NV 1995 S. 37 Nr. 5 LAAAA-95159
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