Investmentsteuergesetz | Elektronisches Antragsverfahren zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG (BZSt)
Seit dem ist eine elektronische Antragstellung über das BZSt-Online-Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG möglich. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Hintergrund: Seit dem ist das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 11 InvStG von beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds zuständig. Zuvor war hierfür das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen zuständig. Durch den Zuständigkeitswechsel soll die Gefahr von Mehrfacherstattungen reduziert werden (s. hierzu Hörster, ). Der Antrag ist schriftlich und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
Folgende Unterlagen sind zwingend beizufügen:
Statusbescheinigung
Steuerbescheinigung(en) (Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG übermittelt wurden.)
Erklärung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird
Bei Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind zusätzlich die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 InvStG beizufügen
Über das BZSt Online Portal besteht auch alternativ die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und einem elektronischen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG.
Nun hat das BZSt mitgeteilt, dass eine elektronische Antragstellung über das BZSt Online Portal zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG ab sofort möglich ist. Nähere Infos zum Erstattungsverfahren nach § 11 InvStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.
Quelle: BZSt online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-60803