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BFH Urteil v. - II R 9/92 BStBl 1995 II S. 268

Gesetze: GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1GrEStG 1983 § 9GrEStG 1983 § 10

1. Bei Betriebsübernahme gegen einen symbolischen ,,Kaufpreis'' von 1 DM ist Grunderwerbsteuer nach den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke zu berechnen - 2. Übernahme des künftigen betrieblichen Risikos, Eintritt in Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen und Verpflichtung zur Betriebsfortführung und Erhaltung der Arbeitsplätze keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Leitsatz

1. Werden die Betriebsgrundstücke und das übrige wesentliche Anlagevermögen sowie das Vorratsvermögen eines Betriebes gegen einen symbolischen ,,Kaufpreis'' von 1 DM auf den Erwerber übertragen, so ist die Grunderwerbsteuer aus den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke zu bemessen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).

2. Das mit der Übernahme eines Betriebes verbundene Risiko, künftig Verluste zu erwirtschaften, der mit einer solchen Betriebsübernahme gemäß § 613a BGB einhergehende Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen (insbesondere auch die ,,Übernahme'' des Risikos künftiger Abfindungs- und Sozialplanverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern) sowie die Verpflichtung zur Forftührung des Betriebes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze sind grundsätzlich nicht als Gegenleistungen im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 GrEStG) zu qualifizieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 268
BFH/NV 1995 S. 36 Nr. 5
NAAAA-95154

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BFH, Urteil v. 07.12.1994 - II R 9/92

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