Instanzenzug: LG Dresden Az: 15 KLs 425 Js 41413/21nachgehend Az: 5 StR 356/24 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 356/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Erpressung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung „eines Wertersatzes“ in Höhe von 105.206,50 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Korrektur des Schuldspruchs sowie zur teilweisen Abänderung und zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweist sie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch ist dahin neu zu fassen, dass es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht bedarf, weil der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. Rn. 3).
32. Die Einziehungsentscheidung hält aus zwei Gründen der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand:
4a) Im Fall 11 der Urteilsgründe ist das Landgericht von Taterträgen in Höhe von 19.371,50 Euro ausgegangen, aufgrund seiner Feststellungen belegt ist indes nur ein Betrag in Höhe 15.120 Euro, den der Angeklagte aus Verkäufen von Betäubungsmitteln in diesem Fall erlöste. Daraus ergibt sich eine Reduzierung des Einziehungsbetrages in Höhe von 4.251,50 Euro.
5b) Der Strafkammer ist zudem aus dem Blick geraten, dass beim Angeklagten ausweislich der Erwägungen zur Strafzumessung Gegenstände im Wert von rund 30.000 Euro sichergestellt wurden, auf deren Rückgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Da die vom Angeklagten genutzten Wohnungen unmittelbar im Anschluss an die verfahrensgegenständliche Tatserie durchsucht wurden, liegt nicht fern, dass diese Gegenstände Erträge der verfahrensgegenständlichen Taten oder jedenfalls deren Surrogate (§ 73 Abs. 3 StGB) darstellten. Im Fall eines wirksamen Verzichts auf diese Gegenstände (vgl. zu den daran und insbesondere an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu stellenden Anforderungen , BGHSt 63, 305 Rn. 34 ff.) könnte der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe ihres Wertes von jedenfalls 30.000 Euro erloschen sein. Mangels näherer Ausführungen des Landgerichts zur Herkunft, zur Beschaffenheit und zum genauen Wert der Gegenstände sowie dazu, ob und gegebenenfalls wie die Staatsanwaltschaft auf das in der Verzichtserklärung liegende Übereignungsangebot des Angeklagten (vgl. BGH aaO Rn. 22) reagiert hat, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Verzicht des Angeklagten auf den staatlichen Einziehungsanspruch ausgewirkt hat.
6Im Umfang des von der Strafkammer mitgeteilten Wertes der Gegenstände von jedenfalls 30.000 Euro muss deshalb über den im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen neu verhandelt und entschieden werden. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben; sie werden indes um Feststellungen zu den oben genannten Umständen zu ergänzen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR484.23.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-60726