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Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung
Im Grenzbereich zwischen Umsatzsteuer und Insolvenzrecht ergeben sich höchst komplexe Abgrenzungsfragen, welche nur rudimentär gesetzlich geregelt sind. Insbesondere bei organschaftlich verbundenen Unternehmen stellen sich bei erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter regelmäßig zwei Fragen:
Wem gegenüber ist der daraus resultierende Vorsteuerberichtigungsanspruch geltend zu machen?
Ist der Vorsteuerberichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO)?
I. Leitsätze
Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das ).
Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft begründet worden wäre (Anschluss an das ).
Eine in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der...