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Rückstellung wegen öffentlicher Null-Emissions-Ankündigung?
I. Sachverhalt
U macht in 01 eine öffentliche Null-Emissions-Ankündigung, wonach die „ernsthafte Absicht“ besteht, bis zum Jahr 10 die CO 2-Emissionen durch technische Nachrüstungen und Austausch von Anlagen, Umstellung auf E-Transporter und E-Pkw usw. auf 50 % zu reduzieren. Für die verbleibenden 50 % sollen ab dem Jahr 11 CO 2-Zerifikate entgeltlich am Markt erworben und nach Erwerb eingezogen werden. Die Ankündigung zu den technischen Anpassungen und zu den Fahrzeugen ist zeitlich und sachlich konkretisiert und mit einem in nicht zu großer Bandbreite geschätzten Investitionsvolumen unterlegt.
II. Fragestellung
Ergibt sich aus der Ankündigung eine faktische Verpflichtung, die als Rückstellung zu passivieren ist?
III. Lösungshinweise
1. Faktische Verpflichtung
Neben rechtlichen Verpflichtungen sind nach IAS 37.14 auch faktische Verpflichtungen als Rückstellung anzusetzen, wenn bestimmte, gleichermaßen für rechtliche und faktische Verpflichtungen geltende Bedingungen erfüllt sind.
Zu klären ist zunächst, ob für U überhaupt eine faktische Verpflichtung besteht. Eine solche kann nach IAS 37.10 u. a. aus Geschäftsgebaren oder öffentlichen Ankündigungen entstehen. Bedingung ist jeweils, dass dadurch bei der Öffe...