Erstattungsanspruch aufgrund des Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse
Abgabe der Einkommensteuererklärung durch den Schuldner bei einem unzuständigen Finanzamt, das von dem Insolvenzverfahren
keine Kenntnis hat
Erlöschen des Erstattungsanspruchs
Leitsatz
1. Der sich aufgrund des Lohnsteuerabzugs ergebende Steuererstattungsanspruch gehört ungeachtet dessen, ob der Lohnsteuerabzug
vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, zur Insolvenzmasse. Erstattungsberechtigt nach materiellem
Steuerrecht bleibt der Schuldner, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich
nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden kann.
2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse betreffen, als Partei kraft Amtes nicht
nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat.
3. Erstattungspflichtig als Leistungsempfänger ist diejenige Körperschaft, der der gezahlte Betrag entsprechend der Ertragshoheit
zustand.
4. Verletzt der Insolvenzverwalter grob seine Pflichten, indem er dem Schuldner die Abgabe einer von diesem selbst erstellten
Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ermöglicht, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hat,
führt die Erstattung des unzuständigen Finanzamts an den Schuldner zum Erlöschen des Anspruchs der Insolvenzmasse.
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