BGH Beschluss v. - VIa ZR 401/23

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 5a U 1554/22vorgehend LG Dresden Az: 7 O 495/22

Gründe

I.

1Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien mit Schriftsätzen vom und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. , NJW-RR 2007, 694 Rn. 12; Beschluss vom - XII ZR 183/08, juris Rn. 2). Es kommt darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (vgl. , NJW 2021, 1887 Rn. 4).

II.

2Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert; unter Berücksichtigung des erzielten Kaufpreises sowie der zu berücksichtigenden Nutzungsvorteile habe sich der Rechtsstreit damit erledigt. Der Veräußerungserlös, der ausweislich des vom Kläger zur Akte gereichten Kaufvertrages den Streitwert übersteigt, unterliegt der Anrechnung im Wege der Vorteilsanrechnung sowohl zum Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB als auch zum Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ( VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17 mwN). Schon vor diesem Hintergrund wäre der Kläger, selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mutmaßlich letztlich unterlegen, wenn der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR401.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-60580