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NWB Nr. 10 vom Seite 638

Was bedeutet die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für die Selbstanzeige?

Dr. Henning Wenzel

Die Bundesregierung nimmt mit dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ ihre Möglichkeit wahr, zahlreiche unterschiedliche bürokratische Regelungsbereiche zu verschlanken (nachfolgend BEG IV-E). Ziel ist es, die Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu machen und die Rechtsanwender von unnötiger Bürokratie in Höhe von 692 Mio € zu entlasten. Ein zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist – wegen der hohen Aufbewahrungskosten – die Verringerung der Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen. Nachfolgend wird daher keine Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen, sondern es soll allein die Frage summarisch untersucht werden, ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre in rechtstheoretischer und rechtspraktischer Kohärenz mit den Vorgaben der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO steht.

I. Vorgaben der Selbstanzeige aus § 371 Abs. 1 Satz 2 AO

Im Steuerstrafrecht bezieht sich bei den Veranlagungssteuern die strafrechtlich relevante Tat bekannterweise auf die festzusetzende Steuerart innerhalb eines Veranlagungszeitraums und bei der Umsatzsteuer a...

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