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Änderungen der AO im Jahr 2023
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 658Zum Jahresende 2023 erfuhr die AO einige Änderungen, mit denen der Reform des Personengesellschaftsrechts ab dem Rechnung getragen wird. Daneben wurde bei der Einführung der Mindeststeuer eine Sonderregelung zu Verspätungszuschlägen geschaffen.
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Kreditzweitmarktförderungsgesetz
[i]Anpassung der AO an das MoPeG durch das KreditzweitmarktförderungsgesetzDie im Hinblick auf das Inkrafttreten des MoPeG erforderlichen Anpassungen der AO und verschiedener Einzelsteuergesetze wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 411) überführt. Die Änderungen und Ergänzungen der AO konnten somit zum in Kraft treten. Vorbehaltlich von Übergangsregelungen im EGAO sind die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen auch in den Fällen anzuwenden, die Besteuerungszeiträume oder -zeitpunkte vor dem betreffen.
[i]Steuerliche Definition der PersonenvereinigungenDie AO musste mit Inkrafttreten des MoPeG begrifflich an das neue Gesellschaftsrecht angepasst werden. Deshalb wurde in dem neu eingeführten § 14a AO eine steuerliche Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigungen“ festgelegt. Zentrales Wesensmerkmal einer Personenvereinigung ist danach die fehlende „Rechtspersönlichkeit“. Keine Personenvereinigung...