Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 617 968 (Streitpatent). Die Beklagten sind die bei Klageerhebung eingetragenen Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 21. April 2004 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Patentanmeldung 10 319 888 vom 25. April 2003 beansprucht; die Patenterteilung ist am 1. März 2017 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Lotmaterial auf SnAgCu-Basis" und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2004 015 467 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche. Patentanspruch 1 bezieht sich auf Lotmaterial, das eine ein Sechsstoffsystem bildende Legierung enthält, der formal nebengeordnete Patentanspruch 2 bezieht sich auf Lotmaterial, enthaltend u.a. mehrere Lotkomponenten mit derartigen Legierungszusammensetzungen. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 11 beziehen sich auf Anspruch 1 oder Anspruch 2 zurück.
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